OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.03.2006
12 ME 53/06
Normen:
FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; GKG 52 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 375/06

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum harter Drogen;

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 12 ME 53/06

DRsp Nr. 2006/28589

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum harter Drogen;

1. Bereits der einmalige Konsum sog. Harter Drogen schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel aus. 2. »Zur Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklasse E bei der Festsetzung des Streitwertes für eine Rechtsstreitigkeit um die Entziehung der Fahrerlaubnis.«

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; GKG 52 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2005 abgelehnt worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.