I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2005 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Morphin) nach § 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
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