LG Erfurt vom 24.11.2006
10 O 1309/05
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und grob verkehrswidrig Überholendem

LG Erfurt, vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 10 O 1309/05

DRsp Nr. 2007/17368

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und grob verkehrswidrig Überholendem

Die doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers entfällt in den Fällen, in denen eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen, d.h. technisch unmöglich oder das Verhalten des Unfallbeteiligten besonders grob verkehrswidrig ist.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 16.9.2002 gegen 13.00 Uhr kam es zwischen dem Kläger mit seinem KRAD Marke Aprilia, _ auf der B87 in Richtung _ und dem von dem Beklagten zu 1) geführten Traktorgespann der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, amtl. Kennz_ in der Ortsdurchfahrt _ zu einem Verkehrsunfall. Vor der Ortslage _ hatte sich aufgrund der langsamen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) eine lange Fahrzeugkolonne von ca. 20 Fahrzeugen gebildet. Diese fuhr ca. 30-35 km/h.

Der Kläger und der hinter ihm fahrende Zeuge_ begannen - vor der Ortsdurchfahrt - die Kolonne zu überholen.

Der Kläger konnte bis zu dem in der Ortslage _ beginnenden Überholverbotes die Kolonne nicht überholen und auch nicht in diese einscheren. Er fuhr weiter auf der Gegenfahrbahn und sodann links an einer Verkehrsinsel vorbei.