BVerwG - Beschluß vom 19.03.1996
11 B 14.96
Normen:
StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1997, 54
Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26
DAR 1996, 329
DÖV 1996, 879
NJ 1996, 448
NZV 1996, 332
VerkMitt 1996, Nr. 103
VRS 92, 157
zfs 1996, 318
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 210/94
VGH Baden-Württemberg, vom 28.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1333/95

Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung

BVerwG, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 11 B 14.96

DRsp Nr. 1997/1597

Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung

»Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15b Abs. 2 StVZO ab (im Anschluß an BVerwGE 65, 157 [162 f.]).«

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.)). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.