Autor: Stephan Schröder |
Die hier behandelte Verkehrssicherungspflicht für Straßen beinhaltet abweichend von der für Gehwege, dass Straßen nicht überall gestreut werden müssen, sondern nur an besonderen Stellen, die durch die Kriterien
Lage innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft; |
Gefährlichkeit; |
Verkehrsbedeutung |
Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 217/89, VersR 1991, 665) sind die Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen (z.B. OLG München, Beschl. v. 21.11.2012 -
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