Streubereich

Autor: Stephan Schröder

Die hier behandelte Verkehrssicherungspflicht für Straßen beinhaltet abweichend von der für Gehwege, dass Straßen nicht überall gestreut werden müssen, sondern nur an besonderen Stellen, die durch die Kriterien

Lage innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft;

Gefährlichkeit;

Verkehrsbedeutung

bestimmt werden.

Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften

Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 217/89, VersR 1991, 665) sind die Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen (z.B. OLG München, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 U 3782/12, VersR 2013, 375). Die Voraussetzungen gefährlich und verkehrswichtig müssen dabei nebeneinander erfüllt sein (BGH, Urt. v. 09.10.2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622).