Besonderheiten zur Anspruchsgrundlage und zum -gegner bei den Räum- und Streupflichten

Autor: Stephan Schröder

Ein Unterfall der die Fahrbahn betreffenden Verkehrssicherungspflicht ist die Räum- und Streupflicht im Winter (siehe auch: Ziegenhardt, Winterzeit: Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen, NJW-spezial 2015, 9; Hensen, Verkehrssicherungspflichten im winterlichen Straßenverkehr, NJW-spezial 2017, 521 ff.; Koehl, Streuung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs mit Splitt-Salz-Gemisch, SVR 2020, 419 f.; Hensen/Keller, Der Anscheinsbeweis bei erkennbar glatten Gehwegen, NJW 2020, 3751 ff.). Sie wird rechtlich als Teil der Verkehrssicherungspflicht behandelt (BGH, Urt. v. 07.06.2005 - VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185). Es ergeben sich Abweichungen zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Hier sind die Akzente anders gesetzt, als Schnee und Eis auf der Fahrbahn zwangsläufig eine Schleudergefahr hervorrufen und wegen der regelmäßigen Wiederkehr zur kalten Jahreszeit für den Pflichtigen ohne weiteres voraussehbar sind.

Nach den Landesgesetzen ist die Räum- und Streupflicht überwiegend hoheitlich ausgestaltet, so dass § 823 BGB hier durch § 839 BGB verdrängt wird mit der weiteren Folge, dass die Körperschaft ohne Entlastungsmöglichkeit i.V.m. §§ 89, 31 BGB haftet. Der Geschädigte kann hier nicht auf Ansprüche gegen Dritte verwiesen werden kann (BGH, Urt. v. 30.10.1980 - III ZR 116/79, DAR 1981, 91).