Autor: Stephan Schröder |
Zur Auswahl der Mittel hat der BGH an sich Selbstverständliches festgestellt; es muss geeignet sein, das Entstehen von Glätte entweder zu verhindern oder eine solche zu beseitigen (BGH, Urt. v. 20.11.1984 - VI ZR 169/83 VersR 1985, 90).
Fast ausschließlich wird heute Streusalz verwendet, was in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen wurde. Jedoch muss der Verkehrssicherungspflichtige darauf achten, dass bei Temperaturen von weniger als -10 °C die Auftauwirkung nicht mehr gegeben ist. Dann muss mit Magnesiumchlorid oder bei extremen Temperaturen mit Calciumchlorid vermischter Splitt verwendet werden (OLG Hamm, Urt. v. 04.11.1988 -
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