Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg.
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