BGH - Beschluß vom 08.08.2006
4 StR 263/06
Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 316 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 37
Vorinstanzen:
2.12.2005,

Tateinheit zwischen Diebstahl und Trunkenheitsfahrt sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluß vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 4 StR 263/06

DRsp Nr. 2006/23169

Tateinheit zwischen Diebstahl und Trunkenheitsfahrt sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis

Zwischen Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits besteht Tateinheit, wenn die Wegnahme des PKW durch das Wegfahren erfolgt.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 316 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg.