Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§
Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts (§§ 315c, 142, 69 StGB und § 111a StPO), die sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl. BVerfGE 18,
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