OLG Bamberg - Beschluss vom 26.01.2011
3 Ss OWi 2/11
Normen:
BKat Nr. 12.5.3; StVG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 404
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 18.10.2010

Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für die Voraussetzungen zum Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 2/11

DRsp Nr. 2011/21362

Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für die Voraussetzungen zum Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots

1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht erstreckt sich gem. § 77 Abs. 1 OWiG auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch im Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind, soweit die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen Ermittlungen nahelegen (OLG Köln NZV 2001, 391). 2. a) Daher bedarf es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. b) Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliegt dem Betroffenen nicht.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 18. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Kulmbach zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

BKat Nr. 12.5.3; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: