I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 18. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Kulmbach zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
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