Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.544,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.921,28 EUR seit dem 07.04.2009 und aus einem Betrag von 2.622,96 EUR seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
2. 3. 4. II. III. IV.
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