Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
2. 3. 4. II. III. IV. V.
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