Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 EUR entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
"§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei
...
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
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