Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 15. September 2009 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse die Hälfte.
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