Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Autor: Stephan Schröder

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Straße, um erkennen und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten für die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.2011 - , SP 2012, ; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.05.2017 - , NJW 2017, ). Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Straße ständig beobachten, begehen und befahren. Eine soll auch nachts und unter ungünstigen Sichtverhältnissen erfolgen, um ein vollständiges Bild über die tatsächliche Verkehrssicherheit der Straße zu erlangen (BGH, Urt. v. 28.02.1963 - , VersR 1963, , 653). Die Verkehrssicherungspflicht die gesamte Straße bis zu der als Grenze erkennbaren Stelle. Ob die Gefahr noch von der Straße ausgeht, von der Umgebung oder den Straßenbenutzern, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Zur dabei nicht nur der eigentliche Straßenkörper mit Unterbau, Straßengrund und -decke, sondern auch Bankette, Sicherheitsstreifen, Grün- und Seitenstreifen, Böschungen und Straßenbäume. Zur Kontrolle der Fahrbahn reicht es beispielsweise aus, wenn der Beifahrer eines mit 40 km/h fahrenden Fahrzeugs eine Sichtkontrolle durchführt.