Vorhersehbarkeit von Gefahrenquellen

Autor: Stephan Schröder

Für den Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar:

Das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein reicht nicht aus. Der Verkehrsteilnehmer muss sich dem vorhandenen Straßenzustand anpassen, also die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet. Er muss sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nur wenn Gefahren vom sorgfältigen Fahrer nicht erkannt werden können und er sich hierauf nicht einstellen kann, müssen Maßnahmen getroffen werden. Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginnt also dort, wo dieser sich durch eigene Sorgfalt nicht mehr schützen kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.05.1989 - 10 U 290/88, DAR 1989, 464, 465; BGH, Urt. v. 24.07.2014 - III ZR 550/13, zfs 2015, 78; OLG Naumburg, Urt. v. 19.10.2015 - 1 U 34/15, VersR 2017, 113).

Beispiele

Zur Abgrenzung zwei Beispiele, in denen jeweils ein Fahrzeug durch einen aus der Fahrbahn hervorragenden Kanaldeckel beschädigt wurde: