Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht

Autor: Stephan Schröder

Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem Grundgedanken, dass jeder, der durch die Eröffnung des Verkehrs eine Gefahrenquelle schafft, grundsätzlich Maßnahmen treffen muss, die zum Schutz Dritter erforderlich sind (BGH, Urt. v. 06.02.2007 - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2017 - 7 U 122/16, Schl. Anzeigen 2017, 426; Mergner/Matz, Gefahrenquellen und Verkehrssicherungspflichten, NJW 2015, 197; OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2018 - 1 U 149/18, VersR 2018, 1405). Allerdings wurden diesem Grundsatz Grenzen gesetzt, die für den Bereich der Straßenverkehrssicherungspflicht gelten: Einen Anspruch auf völlig gefahrlose Verkehrswege gibt es nicht (BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, VersR 1980, 946, 947; OLG Naumburg, Urt. v. 19.10.2015 - 1 U 34/15, VersR 2017, 113). Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2018 - 1 U 149/18, VersR 2018, 1405). Jede Entscheidung, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht, muss die Waage zwischen diesen beiden Polen halten. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.