LG Erfurt, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 216/08
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich des Zustandes der Fahrbahn; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten; Schutzzweck des Sichtfahrgebots
OLG Thüringen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 U 67/09
DRsp Nr. 2009/19290
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich des Zustandes der Fahrbahn; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten; Schutzzweck des Sichtfahrgebots
1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr).2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.