OLG Thüringen - Urteil vom 24.06.2009
4 U 67/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
MDR 2009, 1391
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 216/08

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich des Zustandes der Fahrbahn; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten; Schutzzweck des Sichtfahrgebots

OLG Thüringen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 U 67/09

DRsp Nr. 2009/19290

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich des Zustandes der Fahrbahn; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten; Schutzzweck des Sichtfahrgebots

1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr). 2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten.