BGH - Urteil vom 15.04.1986
VI ZR 146/85
Normen:
BGB § 842 Abs.2, § 843 ; RVO § 1233 Abs. 1, § 1250 Abs. 3 ; SGB X § 119 ; StVG § 11 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 330
DAR 1986, 319
DRsp I(147)224a-b
ES Kfz-Schaden L-1/27
JuS 1987, 417
MDR 1986, 745
NJW 1986, 2247
VersR 1986, 592
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von Beitragslücken für Monatsteile in der gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 15.04.1986 - Aktenzeichen VI ZR 146/85

DRsp Nr. 1992/3793

Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von Beitragslücken für Monatsteile in der gesetzlichen Rentenversicherung

»Der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, hat mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind..«

Normenkette:

BGB § 842 Abs.2, § 843 ; RVO § 1233 Abs. 1, § 1250 Abs. 3 ; SGB X § 119 ; StVG § 11 ;

Tatbestand:

Am 27. August 1983 wurde der 1964 geborene Dietmar S., der bei der klagenden LVA rentenversichert ist, bei einem Verkehrsunfall verletzt. Während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhielt er nach Erschöpfung seiner Lohnfortzahlungsansprüche vom 8. Oktober bis 13. November und vom 15. bis 28. November 1983 Krankengeld von der Betriebskrankenkasse seiner Arbeitgeberin. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden in dieser Zeit nicht gezahlt.