Der klagende Landschaftsverband macht gegenüber den Beklagten geltend, sie seien ihm zur Erstattung der Beihilfeleistungen verpflichtet, die er den beihilfeberechtigten Hinterbliebenen des am 15. Januar 1973 gestorbenen Landesverwaltungsdirektors O. als dessen Dienstherr schon erbracht hat und in Zukunft noch zu erbringen verpflichtet ist. O. war an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben, den der bei dem Erstbeklagten haftpflichtversicherte Zweitbeklagte mit seinem Kraftfahrzeug schuldhaft verursacht hatte.
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