Der Kläger wurde am 25.8.1975 im Alter von 52 Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seitdem erwerbsunfähig. Die volle Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfalls ist außer Streit.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines Pflegegeldes von 9.000 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1981 verlangt, worauf die Beklagte 600 DM gezahlt hat. Ferner hat der Kläger die Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1980 begehrt.
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