Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klage liegt ein Schadensereignis zugrunde, welches sich am 12. Juni 2009 gegen 13:25 Uhr auf der Bundesautobahn XXX hinter der Anschlussstelle XXX, Fahrtrichtung XXX ereignete. Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast den Beklagten gemäß §§ 115 VVG,
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