Umfang des Verletztengeldes; Ersatz des Versichertenbeitrages zur Rentenversicherung; Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs
BGH, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen VI ZR 73/89
DRsp Nr. 1992/1536
Umfang des Verletztengeldes; Ersatz des Versichertenbeitrages zur Rentenversicherung; Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs
»a) Verletztengeld nach §§ 560, 561RVO umfaßt auch die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) an den Rentenversicherungsträger (RVT) nach §§ 1385 b Abs. 1, 1397RVO (heute: § 28 gSGB IV) für den Verletzten an die Rentenversicherung abzuführenden Versicherungsbeiträge. Auch insoweit besteht sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Verletztengeld und dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens.b) Der Schädiger hat dem Verletzten auch die unfallbedingte Belastung mit dem Versichertenbeitrag zur Rentenversicherung nach § 1385b Abs. 1RVO als Folgeschaden zu ersetzen.c) Der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1SGB X auf den UVT wegen Zahlung des Verletztengeldes wird vom Anspruchsübergang nach § 119SGB X auf den RVT wegen des Beitragsschadens nicht berührt.d) Der Rückerstattungsanspruch nach § 1385b Abs. 3RVO wegen aus dem Verletztengeld abgeführter Versicherungsbeiträge steht dem Versicherten, nicht dem UVT, zu.«