Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf
1.000,00 €
festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der dem Verteidiger mitgeteilt und wie folgt begründet worden ist:
"I.
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