BFH - Urteil vom 28.11.2006
VII R 11/06
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; StVZO § 30 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 370
BFH/NV 2007, 626
BFHE 215, 568
BStBl II 2007, 338
DAR 2007, 230
DB 2007, 615
DStRE 2007, 428
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6319/05

Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches Merkmal für die Einstufung als LKW

BFH, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VII R 11/06

DRsp Nr. 2007/2510

Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches Merkmal für die Einstufung als LKW

»Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich.«

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; StVZO § 30 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Volkswagen (VW) Kleinbusses -Baureihe 253-. Das Fahrzeug wird von einem Otto-Motor angetrieben, der Hubraum beträgt 2 095 ccm, das zulässige Gesamtgewicht 2 195 kg und die Höchst 141 km/h. Es ist rundum verglast. In den Fahrzeugpapieren war es zunächst als "PKW KOMBI GESCHLOSSEN" mit acht Sitzplätzen bezeichnet. Nachträglich wurde eingetragen, dass die hinteren Sitzbänke entfernt und die Befestigungspunkte verschweißt sind; als Anzahl der Sitzplätze ist drei angegeben, die Nutzlast ist von 432 kg auf 785 kg, das Leergewicht von 1 395 kg auf 1 410 kg erhöht und die Aufbauart nunmehr als "LKW GESCHL. KASTEN" bezeichnet.