Autor: Stephan Schröder |
Ein Gutachten ist selbst dann dem Geschädigten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, wenn es für die Schadenfeststellung ungeeignet ist (KG Berlin, Urt. v. 01.03.2004 - 12 U 96/03, SP 2004,
Nur wenn den Geschädigten ein nachweisbares (Mit-)Verschulden trifft, entfällt die Erstattungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise. Beruhen die Fehler des Gutachtens nicht auf unrichtigen oder lückenhaften Informationen des Geschädigten oder einer von ihm vorgenommenen schuldhaften falschen Auswahl der Person des Sachverständigen, bleiben die Sachverständigenkosten ersatzfähig (AG Lebach, Urt. v. 30.09.2005 - 3B
Die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Geschädigten trägt der Schädiger (BGH, Urt. v. 06.04.1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849; AG Zwickau, Urt. v. 22.05.2003 -
Ein Verschulden des Geschädigten kann sich ergeben aus:
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