Vergütung des Sachverständigen

Autor: Stephan Schröder

Anders als für Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten gibt es keine Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige. Es kommt daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die angemessene Höhe der Vergütung des Sachverständigen.

Um diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ist zunächst danach zu fragen, ob eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen getroffen wurde oder nicht.

Gebührenvereinbarung gem. § 631 Abs. 1 BGB

Der Sachverständige kann mit dem Auftraggeber die Vergütung seines Honorars vereinbaren, was auch durch die Inbezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist (LG Wiesbaden, Urt. v. 01.11.2002 - 3 S 32/02, SP 2003, 108; AG Wiesbaden, Urt. v. 29.10.2002 - 92 C 3722/02, SP 2003, 180 und AG Wiesbaden, Urt. v. 03.12.2002 - 91 C 2240/02-83, SP 2003, 253; AG Wiesbaden, Urt. v. 17.10.2003 - 91 C 3493/03 - 76, SP 2004, 314; AG Neuenkirchen, Urt. v. 24.07.03 - 4 C 123/03, SP 2004, 315; AG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2003 - 5 C 1259/02, SP 2000, 438).