BVerfG - Beschluß vom 14.08.1996
2 BvL 11/96
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Höxter - Beschluß vom 09.05.1996 - 8 Ds 23 Js 1739/95 (341/95) Hw,

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvL 11/96

DRsp Nr. 2005/15468

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm

Eine Vorlage ist nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Wege eine Beweisaufnahme ersparen will. Der Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift grundsätzlich auch dann ein, wenn die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, daß nicht mehr darüber entschieden werden braucht, ob die Bestimmung verfassungswidrig ist. Dabei hat das Gericht für die Beweisaufnahme von der Gültigkeit der Norm auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst dann vorzulegen, wenn es für die Endentscheidung des Verfahrens auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S. 837) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

Die Vorschrift lautet in der derzeit gültigen Fassung:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

1. ...