A.
Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob § 21 Abs.
I.
Die Vorschrift lautet in der derzeit gültigen Fassung:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. ...
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