OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2005
3 Ss 19/05
Normen:
StGB § 21 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 04.11.2004

Urteilsgründe zur verminderten Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrten ab bestimmtem Blutalkoholwert

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 3 Ss 19/05

DRsp Nr. 2005/5520

Urteilsgründe zur verminderten Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrten ab bestimmtem Blutalkoholwert

»Bei einer 35 Minuten nach einem Unfallereignis entnommenen Blutprobe mit einem Mittelwert von 2,22 ë ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit auch bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig zu erörtern. Das tatrichterliche Urteil muss in einem solchen Fall Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der auch hier in Betracht kommenden Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten.«

Normenkette:

StGB § 21 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. November 2004 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,- EUR verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Wegen der Feststellungen des angefochtenen Urteils wird auf die Urteilsgründe von Bl. 2 des Urteils bis Bl. 3 oben, Ende des ersten Absatzes, Bezug genommen.