I.
1. Der durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) eingefügte § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschränkt in seinem Absatz 1 die danach zu schaffende Kartei (sogenannte Verkehrssünderkartei) auf die Erfassung von rechtskräftigen Verurteilungen der Strafgerichte, nimmt also die gebührenpflichtigen Verwarnungen (§ 22 StVG) von vornherein von der Eintragung aus.
Unter gewissen Voraussetzungen ordnet das Strafgericht an, daß die Eintragung einer gerichtlichen Verurteilung unterbleibt. § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG bestimmt:
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