Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich auf Regelungen Bezug, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlich sind, und ist damit in dem hier erheblichen Teil hinreichend deutlich bestimmt; die Verkehrsteilnehmer können voraussehen, welche Handlungen oder Unterlassungen unter diese Strafandrohungen fallen (BVerfGE 14, 245 [253]).
§ 1 StVO spezifiziert lediglich - gedeckt durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG enthaltene, mit § 21 StVG insoweit übereinstimmende Ermächtigung - diesen Tatbestand; die Vorschrift genügt ihrerseits den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände stellt.
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