Die Bestimmung des § 24a, 2. Alternative StVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Auffassung des Gesetzgebers, wonach auch die darin bezeichnete Handlung generell gefährlich und mit einer Sanktion zu bedrohen sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Durch diese Regelung werden weder die Art. 1, 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Gleichbehandlung mit der 1. Alternative des § 24a StVG kann schon deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, weil im Hinblick auf die besonderen Gefahren und Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs durchaus sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die "Anflutungsfälle" in die Ordnungswidrigkeitsregelung miteinzubeziehen.
Auch die Anwendung des § 24a, 2. Alternative StVG im vorliegenden Einzelfall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, daß der Beschwerdeführer (insgesamt) nur 500 m habe fahren wollen. Aber selbst eine solche Feststellung könnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24a StVG die Verurteilung aufgrund dieser Vorschrift nicht hindern.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|