BVerfG - Beschluß vom 11.02.1976
2 BvR 849/75
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 45 ;
Fundstellen:
BVerfGE 41, 332
DRiZ 1976, 150
DVBl 1976, 303
EuGRZ 1976, 109
HFR 1976, 331
MDR 1976, 732
NJW 1976, 1537
RPfleger 1976, 173
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 24.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OWi 1515/75
LG Heidelberg, vom 05.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 307/75 OWi

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 11.02.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 849/75

DRsp Nr. 1994/2767

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf dem Bürger nicht lediglich deshalb versagtwerden, weil er bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Dies gilt auch für einen Urlaub außerhalb der Ferienzeit.2. Nach der Neufassung des § 45 StPO (Art. 1 Nr. 9 des 1. StVRG vom 9.12.1974 - BGBl. I S. 3393), die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet hat, eine zunächst unzulängliche Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe auch noch in der Beschwerdeinstanz zu vervollständigen, ist es verfassungsrechtlich nicht mehr geboten, die sogenannte 'schlichte Erklärung' zur Glaubhaftmachun eines 'besonders naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrundes' allein ausreichen zu lassen (Ergänzung zu BVerfGE 40, 182 [186]).«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 45 ;

Gründe:

A.

I.