BVerfG - Beschluss vom 20.06.2006
2 BvR 1082/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 7 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 80
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 44/06
AG Lübeck - 61 Cs 750 Js 30717/05 (343/05) - 8.3.2006,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1082/06

DRsp Nr. 2006/19570

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte im Falle einer hohen Blutalkoholkonzentration beim Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgewöhnung eine allein auf eine verkehrspsychologische Nachschulung gestützte Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis versagen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.

I. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG durch den Beschluss des Landgerichts richtet, genügt es nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der eine Verletzung dieser Grundrechte möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]; 47, 182 [186 f.]; 52, 303 [327 f.]).