Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß §
I. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG durch den Beschluss des Landgerichts richtet, genügt es nicht den Begründungsanforderungen gemäß §
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