Verkehrsopferschutz

Autor: Weinand

Aufgrund der vorstehend dargestellten weitgehenden Haftung des Krafthaftpflichtversicherers ist die Eintrittspflicht des belgischen Garantiefonds (Fonds Commun de Garantie Belge - Belgisch Gemeenschappelijk Waarborgfonds) auf folgende Fälle begrenzt:

Das schädigende Fahrzeug ist nicht versichert,

das schädigende Fahrzeug kann nicht ermittelt werden (Fahrerflucht),

das schädigende Fahrzeug ist ein gestohlenes Fahrzeug,

es liegt für den Fahrer des schädigenden Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis vor (Eigenverschulden des Geschädigten ausgenommen),

der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist in Konkurs gegangen oder es wurde ihm die Geschäftszulassung entzogen,

das schädigende Fahrzeug hat seinen Standort außerhalb Belgiens und die ausländische Haftpflichtversicherung hat keinen Vertreter in Belgien angedeutet.

In allen Fällen seiner Eintrittspflicht haftet der Fonds für Personenschäden. Abgesehen vom Fall der Unfallflucht, wird für Sachschäden ebenfalls Ersatz geleistet.