OLG Celle - Urteil vom 21.02.2006
14 U 163/05
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 18 Abs. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 3a (Zeichen 223.1) § 45 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 267
OLGReport-Celle 2006, 237
VRS 110, 406
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 206/04

Verkehrssicherungspflicht bei Absicherung einer Baustelle im Bereich einer Anschlussstelle einer Autobahn

OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 14 U 163/05

DRsp Nr. 2006/21291

Verkehrssicherungspflicht bei Absicherung einer Baustelle im Bereich einer Anschlussstelle einer Autobahn

»1. Es ist in der Regel sorgfaltswidrig, auf einer Bundesautobahn im Nahbereich einer Anschlussstelle (hier: weniger als 400 m) zur Absicherung einer Baustelle das Verkehrszeichen 223.1 "Seitenstreifen befahren" aufzustellen.2. Wenn ein Verkehrsteilnehmer, der Anordnung des Zeichens 223.1 folgend, den Seitenstreifen als rechte Fahrspur benutzt und dadurch im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle (hier: auf dem Beschleunigungsstreifen) einen Verkehrsunfall verursacht, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen einer Amtspflichtverletzung in Betracht.«3. Ein Mitverschulden des auf die Autobahn auffahrenden Kraftfahrers kommt nicht in Betracht, da dieser mangels Warnung darauf vertrauen konnte, dass die Beschleunigungsspur der Autobahn nicht als regulärer Fahrstreifen genutzt wurde.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 18 Abs. 3 § 41 Abs. 2 Nr. 3a (Zeichen 223.1) § 45 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.