OLG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2006
12 U 72/06
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 § 7 V Abs. 4 ; StGB § 142 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 470/05 - 31.03.2006,

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bei Entfernen vom Unfallort oder Nachtrunk

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 72/06

DRsp Nr. 2007/1344

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bei Entfernen vom Unfallort oder Nachtrunk

1. Eine die Leistungsfreiheit des Versicherers begründende Verletzung einer Aufklärugnsobliegenheit bei Entfernen vom Unfallort kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers den Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt.2. Ein Nachtrunk nach einem Unfall stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers dar, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wurde, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 § 7 V Abs. 4 ; StGB § 142 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden aus §§ 1 VVG, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 AKB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag zu. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 7 V Abs. 4 AKB aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

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