Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senates vom 22.03.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 31.03.2005 hat der Senat geprüft; es stellt im wesentlichen eine Wiederholung früherer Argumente dar, mit welchen sich der Senat bereits im Hinweis auseinandergesetzt hat und veranlasst keine Änderung der Rechtsauffassung des Senates. Ergänzend ist lediglich noch zu bemerken:
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