AG München - Urteil vom 26.10.2006
191 C 33490/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 90
DAR 2007, 116
JurBüro 2007, 140

Verteidigervergütung: Angemessenheit der Mittelgebühr bei Verkehrordnungswidrigkeiten

AG München, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 191 C 33490/05

DRsp Nr. 2008/21015

Verteidigervergütung: Angemessenheit der Mittelgebühr bei Verkehrordnungswidrigkeiten

Zur Höhe der Verteidigervergütung in Bußgeldsachen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig, im Hauptantrag (Zahlungsantrag) unbegründet, im Hilfsantrag (Freistellungsantrag) begründet.

Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme an den Rechtsanwalt besteht gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch (vgl. Kommentar Prölss/Martin, WG, 27. Auflage, § 5 ARE 94, Rn. 13). Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27.9.2005 hierzu sind zutreffend.

Hingegen ist der mit dem Hilfsantrag vom 20.10.2005 verfolgte Freistellungsanspruch gemäß den §§ 21 Abs. 1 und Abs. 4 i.V. mit 24 Abs. 1 a, 2 und 3 ARE 94 begründet.