Verwendungszweck

Autor: Hofmann

Die Verwendungsarten ergeben sich aus dem Anhang 6 zu AKB 2008.

Bestimmung des Verwendungszwecks

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV und D.1.1. AKB 2008 ergibt sich der Verwendungszweck aus dem Versicherungsvertrag und aus dem Versicherungsantrag. Beim Auseinanderklaffen von Antrag und letztendlicher Policierung ist auf die Regelung des § 5 VVG (abweichender Versicherungsschein) hinzuweisen.

Den Versicherer trifft die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Antrags des Versicherungsnehmers anhand der Angaben im Versicherungsvertrag, insbesondere aus den Angaben zum Beruf und den Angaben zur Verwendung. Sind Lücken im Vertrag oder ergibt sich sonst Grund zur Rückfrage, so ist die Risikoüberprüfung sofort durchzuführen und nicht erst dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Versicherer verliert in diesem Fall Anfechtungs- und Rücktrittsrechte (BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91, VersR 1992, 603 = NJW 1992, 1506).

Der Verwendungszweck ist als vertragliche Regelung dem Versicherungsantrag (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV; D.1.1. AKB 2008 mit ausdrücklichem Verweis auf den Versicherungsantrag) zu entnehmen, damit ist das bezeichnete Fahrzeug Gegenstand der Risikobetrachtung des Versicherers und Vertragsinhalt (BGH, Urt. v. 01.03.1972 - VI ZR 107/70, VersR 1972, 530).

Beantwortet der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag Fragen, darunter auch die des Verwendungszwecks nicht, so ist zu unterscheiden: