Grundsätzliches

Autor: Hofmann

In den AKB 2008 ist unter der Rubrik "Pflichten beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs bei allen Versicherungsarten" die Verwendungsklausel unter D.1.1. geregelt: "Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden."

Die Verwendungsklausel gilt in allen Sparten der Kfz-Versicherung (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84, MDR 1986, 739). Für den Haftpflichtbereich ist ihr Rahmen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVVgeregelt. Gemäß § 5 Abs. 3 KfZPflVV ist der Regress auf höchstens 5.000 Euro begrenzt, es sei denn, der Fahrer hat das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt.

Die in D.1.1. AKB 2008 vorgesehene Verwendungsklausel ist ein eigenständiger und abschließend geregelter Unterfall der Gefahrerhöhung (OLG Köln, Urt. v. 01.03.1990 - 5 U 166/89, r+s 1990, 111 zur Vorgängerklausel). Es handelt sich um eine vertragliche Verwendungsklausel, die aufgrund ihrer Spezialregelung die allgemeinen Vorschriften über die Gefahrerhöhung, §§ 23 ff. VVG für ihren Bereich ausschließen (BGH, Urt. v. 14.05.1986 - IVa ZR 191/84, VersR 1986, 693).