Einzelfälle

Autor: Hofmann

Rote Kennzeichen

Ein praktischer, häufiger Anwendungsfall eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel ist die Benutzung eines Kfz mit rotem Kennzeichen (§ 16 FZV, vormals § 28 StVZO) zu anderen als den in § 16 FZV/§ 28 StVZO genannten Zwecken (OLG Köln, Urt. v. 28.03.2000 - 9 U 113/99, zfs 2000, 258).

Hinweis:

Bei Verwendung von roten Kennzeichen für bestimmte Kfz-Gewerbebetriebe gelten die Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk. Nach dem Standardwortlaut liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn ein garagenmäßig untergestelltes Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet im Straßenverkehr betrieben wird.

Grundsätzlich sind mit den roten Kennzeichen nur Prüf-, Probe- oder Überführungsfahrten zulässig. Werden andere als diese Fahrten vorgenommen, ist ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel gegeben. Anderenfalls bestünde für den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten ein völlig unkalkulierbares Risiko, denn es wäre dann möglich, dass ein Kfz-Händler seine Kennzeichen beliebig an Dritte für Fahrten verleiht, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck der Ausgabe der roten Kennzeichen stehen (LG München I, Urt. v. 20.12.2011 - 26 O 2833/11, SP 2012, 186).