»... Durch § 33 Abs. 1 Satz 2 FahrlG wird die Erlaubnisbehörde ermächtigt, sich bei der Fahrschulüberwachung geeigneter Personen oder Stellen zu »bedienen«. Das ihr eingeräumte Ermessen wurde durch Nr. 6 der Ersten Änderung der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Fahrlehrerrecht (VwV IM-Fahrl) vom 21. 1. 1982 (GABl. S. 237) gebunden. Danach »haben sich die Erlaubnisbehörden bei der Überwachung der Fahrschulen und Fahrschulzweigstellen des Treuhandvereins [für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e. V.] zu bedienen, dessen Prüfer im Auftrag der Erlaubnisbehörde tätig werden. Eigene Überprüfungen oder Nachprüfungen durch Bedienstete der Erlaubnisbehörden selbst sind nur in besonders gelagerten und begründeten Einzelfällen zulässig«. ...