VGH Hessen - vom 19.01.1982 (11 OE 49/80) - DRsp Nr. 1994/13964
VGH Hessen, vom 19.01.1982 - Aktenzeichen 11 OE 49/80
DRsp Nr. 1994/13964
1. Folgt schon aus der vom Kläger gegebenen Darstellung seiner von ihm zugestandenen Verkehrszuwiderhandlungen trotz seines Bestrebens, sie in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann von der Regel abgewichen werden, die Akten beizuziehen, die die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Verstöße betreffen.2. Gerade von einem Kraftfahrer, der im Zusammenhang mit seinem Beruf sehr viel mehr als ein Durchschnittsfahrer fährt, muß erwartet werden, daß er sich an die gesetzlichen Regelungen hält, die für dieses Tätigkeitsfeld als ein Teil seiner Berufsausübung gelten.