Die Berufung ist begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger aus dem behaupteten Verkehrsunfall vom 29. März 2002 keine Schadensersatzansprüche zu. Das erstinstanzliche Urteil beruht auf einer unzutreffenden Würdigung der Gesamtumstände des Falls sowie einem verfahrensfehlerhaften Übergehen des Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kompatibilität zwischen Unfallhergang und -schäden. Den durch das Privatgutachten des Dipl.-Ing. ... G. gestützten Behauptungen der Beklagten zu 2 zur fehlenden Kompatibilität hätte schon das Landgericht nachgehen müssen, auch wenn die Schäden an dem gegnerischen Fahrzeug nicht dokumentiert waren. Zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers nach dessen eigener Unfalldarstellung aus dem Unfall resultieren können, brauchte man das Schädigerfahrzeug keineswegs. Im Übrigen kann das Fehlen des Schädigerfahrzeugs bzw. dokumentierter Befunde darüber schon deshalb nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 gehen, weil die damit verbundene Beweisnot der Versicherung gerade typisch für fingierte Unfälle ist.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|