BVerwG - Beschluss vom 17.03.2011
7 B 4.11
Normen:
BGV § 16 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Voraussetzungen des Verbringens von Abfallbehältnissen durch einen Überlassungspflichtigen an einen grundstücksfernen Aufenthaltsort

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 7 B 4.11

DRsp Nr. 2011/7237

Voraussetzungen des Verbringens von Abfallbehältnissen durch einen Überlassungspflichtigen an einen grundstücksfernen Aufenthaltsort

Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zu den Voraussetzungen, die diese Mitwirkung des Überlassungspflichtigen erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2010 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGV § 16 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I