VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2019
11 ZB 19.627
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.1120

Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Verzicht des ehemaligen Inhabers auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.627

DRsp Nr. 2019/10551

Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Verzicht des ehemaligen Inhabers auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, die sie mit dem dafür vorgesehenen Formular des Landratsamts Bamberg (im Folgenden: Landratsamt) am 16. Oktober 2017 beantragt hat.

Das Landratsamt holte daraufhin eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister ein, die sieben Eintragungen enthielt. Unter anderem hat das Amtsgericht Bamberg der Klägerin mit seit 18. Mai 2013 rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Mai 2013 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung bis 1. März 2014 angeordnet.