Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Autor: Hofmann

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Nach dem Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Entziehung, dass "dringende Gründe" für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen wird. Dringende Gründe sind eine erhöhte Form der Wahrscheinlichkeit. Die Stufungen der Wahrscheinlichkeit sind:

genügender Anlass (§ 170 StPO),

hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO),

dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl),

an hinreichende Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Die obige Auflistung ist aufsteigend erwähnt. Die höchsten Anforderungen sind dabei an die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die niedrigsten Anforderungen an den genügenden Anlass zu stellen.

Die dringenden Gründe i.S.d. § 111a StPO sind definiert als eine hohe, fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Die Maßnahme nach § 111a StPO muss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun (OLG Köln, Beschl. v. 15.02.1991 - , NZV 1991, ). Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist die gebotene Beschleunigung des Verfahrens in Sachen von Fahrerlaubnisentziehungen. Nach Ansicht der Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 15.02.1991 - , NZV 1991, ) zwingt jedoch nur eine lange Verfahrensdauer aus Gründen erheblicher Verzögerung und grober Pflichtverletzung die Ermittlungsbehörden zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme wegen Unverhältnismäßigkeit.