Wahlrecht des Geschädigten

Autor: Stephan Schröder

Weiterhin gilt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Er hat ein Wahlrecht in gleich zweierlei Richtung, nämlich

einmal dahin, wie er die Ersatzleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherers verwendet und

zum zweiten dahin, in welcher Form er den Schaden beseitigt: durch Reparatur, Ersatzwagenbeschaffung oder ob er dies unterlässt.

In beidem ist er in der Ausführung selbst uneingeschränkt frei. Jedoch können sich hier Einschränkungen mittelbar dadurch ergeben, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen der Schadensersatzanspruch begrenzt.

Soweit das Gesetz in § 249 BGB an sich ein drittes Wahlrecht ausdrücklich vorsieht, als der Geschädigte entweder die Instandsetzung durch den Schädiger selbst verlangen kann oder bei Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, ist in der Praxis die Ausnahme die uneingeschränkte Regel geworden. Den zur Wiederherstellung vom Schädiger bzw. dessen Versicherung geleisteten Geldbetrag kann der Geschädigte im Grundsatz nach seinem Belieben verwenden, ohne dass sich hierdurch der Umfang seines Ersatzanspruchs verändert. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH, Urt. v. 26.05.1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 86; v. 20.06.1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 und v. 29.04.2003 - VI ZR 393/02; BGH, NJW 1995, 2057).