Die Klägerin hat am 27. November 1980 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß eines Vertrages für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) eines Jeeps Suzuki LJ 80 gestellt. Sie erhielt eine vorläufige Deckungszusage für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die vorläufige Deckung sollte mit der Zulassung des Fahrzeugs beginnen und die Selbstbeteiligung der Klägerin in der Kaskoversicherung 650,-- DM betragen.
Das Fahrzeug wurde am 7. Januar 1981 zugelassen, Am 25. Januar 1981 erlitt die Klägerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem ein Kaskoschaden in Höhe von 10.229,14 DM entstand. Sie behauptet, den Unfall habe sie am 26. Januar 1981, spätestens am 27. oder 28. Januar 1981 der Beklagten fernmündlich gemeldet.
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